Ambulanter Pflegedienst B&K

Ambulanter Pflegedienst in Kassel

Mit dem Pflegeteam von B&K sind Sie jederzeit in „Guten Händen“!

Pflegebedürftig (gemäß § 14 des Sozialgesetzbuches XI), im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe anderer bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mindestens auf der in §15 festgelegten Schwere bestehen.

In der ambulanten Pflege werden alle Pflegeleistungen zu Hause in der gewohnten Umgebung erbracht. Die Pflegeleistungen sind im Sozialgesetzbuch (SGB) XI und XII geregelt. Die häusliche Pflege hat Vorrang vor der stationären Pflege. Häusliche Pflege kann von einem Pflegedienst, von Familienangehörigen, Freuden oder Nachbarn geleistet werden.

Am 01. Januar 2017 trat das Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) in Kraft. Der Schwerpunkt des PSG II liegt in der Umsetzung des lang erwarteten neuen Begutachtungsverfahrens und auf den neuen Pflegegraden. Statt der bisherigen drei Pflegestufen wird es fünf neue Pflegegrade geben, die eine gerechtere, individuellere Begutachtung und Einstufung der Pflegebedürftigen ermöglicht. Bei der Begutachtung der Pflegebedürftigen werden künftig neben körperlichen Einschränkungen insbesondere Einschränkungen in der Alltagskompetenz berücksichtigt.

Das entscheidende Kriterium ist der Grad der Selbständigkeit des Pflegebedürftigen. Je nach Grad der Pflegebedürftigkeit gehört der Pflegebedürftige einer der fünf Pflegegrade an:

Pflegegrad 1

Geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

  • Ganz neu: Personengruppe, die bisher nicht erfasst wurde!
  • Pflegegrad 1 steht Versicherten zu, die oft im geringen Maß körperlich eingeschränkt sind

Pflegegrad 2

Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

  • Personen, die in Pflegestufe 0  mit eingeschränkter Alltagskompetenz eingestuft waren
  • Personen, die in Pflegestufe I ohne eingeschränkte Alltagskompetenz eingestuft waren

Pflegegrad 3

Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

  • Personen, die in Pflegestufe I mit eingeschränkter Alltagskompetenz eingestuft waren
  • Personen, die in Pflegestufe II ohne eingeschränkte Alltagskompetenz eingestuft waren

Pflegegrad 5

Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

  • Personen, die in Pflegestufe II mit eingeschränkter Alltagskompetenz eingestuft waren
  • Personen, die in Pflegestufe III ohne eingeschränkte Alltagskompetenz eingestuft waren

Pflegegrad 6

Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

  • Personen, die in Pflegestufe III mit eingeschränkter Alltagskompetenz eingestuft waren
  • Personen, die in Pflegestufe III H (Härtefall) eingestuft waren
  • Personen mit einer besonderen Bedarfskonstellation (Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine)

…und natürlich

Selbstverständlich können Sie die ambulante Pflege eines Pflegedienstes auch dann in Anspruch nehmen, wenn Sie keinen oder noch keinen Pflegegrad haben. Für die erbrachten Leistungen erhalten Sie am Ende eines Abrechnungszeitraums eine Rechnung. Welche Leistungen Sie in Anspruch nehmen, legen wir mit Ihnen in einem ausführlichen Gespräch fest.